Zunächst freut man sich als Autor über die ersten verkauften eBooks. Doch dann wird es kompliziert. Denn erstens wird das Honorar erst ab einer bestimmten Summe ausgezahlt. Und zweitens fällt dann natürlich auch Steuer an.
Die Amazon-Honorar-Auszahlung ist eine Wissenschaft für sich: Zunächst müssen sich zehn Euro Honorare in einer Währung angesammelt haben. Dann wird das Honorar 60 Tage später ausgeschüttet. Wer also zufällig in Großbritannien ein eBook verkauft, und sonst alle anderen immer in Deutschland, muss im schlimmsten Fall sehr lange auf die Honorarauszahlung für den britischen Markt warten. Bei Apple müssen die Verkäufe mindestens 20 US-Dollar gebracht haben, damit innerhalb von 45 Tagen nach Ende des betreffenden Monats das Geld überwiesen wird.
Wie versteuert man seine Einnahmen aus dem Verkauf von eBooks?
Das alles ist noch recht problemlos, denn das Geld und die Abrechnungen kommen automatisch – zumindest, wenn man seine Bank- und Kontaktinformationen hinterlegt hat. Kompliziert ist jedoch die Sache mit der Versteuerung. Die hier von mir geschilderte Vorgehensweise kann keine Rechtsberatung sein. Ich empfehle jedem eBook-Autor, sich bei einem Steuerberater zu informieren. Das habe ich auch gemacht – aber zunächst habe ich natürlich im Internet recherchiert und einen verständlichen Artikel zum Thema gefunden. Das Problem ist nämlich, dass das Amazon-Honorar eigentlich aus Luxemburg kommt. Dort führt das Unternehmen die Umsatzsteuer ab, das heißt, als Autor in Deutschland muss man das nicht ein zweites Mal tun. Ich habe dann einen Steuerberater gesucht, der mir diese Informationen bestätigen konnte. Bei der ersten Dame, einer Kollegenempfehlung, bin ich abgeblitzt: Sie kannte sich nicht mit dem internationalen Steuerrecht aus. Das Internet spuckte dann eine Kanzlei aus, die auf internationales Steuerrecht spezialisiert ist. Die Dame dort bestätigte mir, dass das Vorgehen im Prinzip richtig ist. Sie hatte jedoch für den Rechnungstext eine Ergänzungsformulierung, die ich eingebaut habe. Darüberhinaus sagt sie, ich solle die Rechnungen regelmäßig nach Luxemburg schicken. Die Steuerberaterin eines Kollegen sagt, das sei nicht notwendig, man müsse die Rechnung nur schreiben und abheften. Was richtig ist, weiß ich nicht, habe mich aber dazu entschlossen, dem Rat meiner Beraterin zu folgen: Ich schicke meine Rechnungen Monat für Monat. Das Beispiel zeigt aber, wie wichtig es ist, sich selbst schlau zu machen, und zwar bei einem Berater, dem man vertraut – und der im Zweifelsfall auch haftet, falls er falsch beraten hat.
eBooks: Honorare aus dem Ausland
Natürlich braucht man für Honorare aus Luxemburg eine internationale Umsatzsteuernummer. Diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe ich recht einfach übers Internet beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Kompliziert ist es jetzt nur noch alle drei Monate, wenn ich meine Umsatzsteuervoranmeldung abgebe. Denn die Amazon-Honorare müssen im gleichen Rhythmus als sogenannte Zusammenfassende Meldungen über Elster gemeldet werden. Sagt zumindest meine Steuerberaterin. Das Verfahren an sich ist nicht schwierig – man muss nur wissen, in welche Eingabefelder man was eintragen soll.
Honorare von Apple
Was Apple anbelangt, bin ich noch nicht ganz schlüssig, wie das Verfahren abläuft. Das liegt daran, dass ich bisher keine Zahlungen von Apple bekommen habe. Im Oktober habe ich aber bisher sieben eBooks über den iBookstore verkauft. Somit werde ich mit den Verkäufen aus den beiden vergangenen Monaten deutlich über die 20 US-Dollar-Grenze kommen. Also rechne ich mit einer ersten Zahlung Mitte Dezember. Ich habe gehört, dass Apple die eBooks wegen der günstigen Steuer auch in Luxemburg angesiedelt hat. Dann wäre das Verfahren bezüglich der Umsatzsteuer das Gleiche wie bei Amazon. Kommt das Geld dagegen aus den USA, läuft die Versteuerung anders ab. Die Umsatzsteuer liegt dann bei 0 Prozent, die Einnahmen müssen aber im richtigen Feld bei der Umsatzsteuer- und der Einnahme-Überschuss-Erklärung eingetragen werden, damit es keine Probleme mit dem Finanzamt gibt. Denn versteuert werden müssen die Einnahmen natürlich – so wie jedes Honorar eines selbstständigen Journalisten versteuert wird. Da ich regelmäßig vergesse, wo ich was eintragen muss, habe ich mir eine Hilfe abgeheftet: ein korrekt ausgefülltes Formular. Dann muss ich nur noch in der Software in die entsprechende Zeile gehen, und dort den aktuellen Wert eintragen. Das spart mir nicht nur Zeit, sondern vor allem auch Nerven.
eBooks: zum Weiterlesen
Teil 1 dieser Serie beschäftigt sich mit der Frage, wie man für den Kindle publiziert.
Teil 2 dieser Serie beschreibt, wo man eine Autorenseite bei Amazon einrichtet.
Pingback:Wirtschaft verstehen! » Serie eBooks, Teil 5: Die US-amerikanische Steuernummer
Pingback:Serie eBooks: Folge 7 - Das Honorar
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Eine kurze Frage zum Thema Steuern. Sie schreiben: „Kommt das Geld dagegen aus den USA, läuft die Versteuerung anders ab. Die Umsatzsteuer liegt dann bei 0 Prozent, die Einnahmen müssen aber im richtigen Feld bei der Umsatzsteuer- und der Einnahme-Überschuss-Erklärung eingetragen werden …“
Ich habe auch alle drei Monate mal einen Honorareingang von amazon.com, also aus den USA, und habe bis jetzt noch nicht herausgefunden, welches die richtige Zeile in der UstVA ist, wo dieser Umsatz angegeben werden muss (grösser als 5 Euro war er noch nie, aber wir wissen ja die Höhe spielt keine Rolle). Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruss
Jacqueline.
Hallo Jacqueline,
ich bin keine Steuerberaterin und darf keine Beratung im Einzelfall machen. Ich kann darum nur sagen, wo ich Honorare aus der Schweiz eintrage – ohne jegliche Gewähr, dass das richtig und für deinen Fall passend ist. Es gibt eine zeile 45 (Leistungsort nicht im Inland). Viele Grüße
Hallo,
wie sieht das denn aus, wenn man der Kleinunternehmerregelung unterliegt, also keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt?
Hallo Herr Schlesinger,
da ich kein Steuerberater bin, darf und kann ich zu solchen Fragen leider keine Auskunft geben. Ich rate zu einem Erstberatungsgespräch bei einem Steuerberater. Viel Erfolg.
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