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Blogger verdienen Geld. Zumindest ab und zu: Mal bekommen sie Geld für einen so genannten Sponsored Post, mal für die Schaltung eines Werbebanners. Mal lädt man sie übers Wochenende ins Luxushotel ein oder überlässt ihnen Computer, Kamera oder Waschmaschine nach dem Test. Davon abgesehen, dass die Berichterstattung speziell in den letzten der genannten Punkten fragwürdig sein kann und eine fehlende entsprechende Kennzeichnung nicht dem entspricht, was der Pressekodex für diese Fälle vorsieht, bleibt als Fakt, dass sie Einnahmen haben. Und diese müssen versteuert werden. Ich habe mich mit Markus Deutsch, Steuerberater aus Berlin, über dieses Thema unterhalten.

Homepage von Markus Deutsch
Homepage von Markus Deutsch

Herr Deutsch, wann müssen Blogger ihre Einnahmen versteuern?

Für Blogger gilt das, was für alle Bürger gilt: Sie haben einen Freibetrag von 8652 Euro im Jahr. Hinzu kommen die Ausgaben für die Krankenkasse, die sie gegen die Einnahmen aufrechnen können. Alles in allem käme man dann also auf eine Summe von ungefähr 12.852 Euro, die steuerfrei sind, wenn der monatliche Beitrag zur Krankenkasse 350 Euro beträgt.

Und falls sie in Altersvorsorgeprodukte wie die Rürup-Rente einzahlen, sind 2016 82 Prozent der Einzahlungen leistungsfrei.

Schließen sich allerdings zwei Blogger zu einer GbR zusammen, werden die Einkünfte auf Ebene der GbR gesondert festgestellt und dann auf die Beteiligten verteilt. Gründen Blogger eine GmbH, erzielt diese die Einkünfte. Sollen dann Ausschüttungen erfolgen, sind auch diese noch einmal steuerpflichtig.

Wenn man davon ausgeht, dass der Blogger einen Hauptberuf hat und nur ab und zu etwas mit dem Blog verdient – wie sieht es dann aus?

Dann hat er eine zweite Einkunftsart. Reden wir hier über das Schreiben von Artikeln oder über andere künstlerische Darstellungsformen, handelt es sich um einen Freiberufler. Verdient er mit dem Blog mehr als 410 Euro im Jahr, muss er eine Einnahme-Überschuss-Rechnung machen. Bis 17.500 Euro im Jahr ist er dann als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit.

Hat er allerdings Kosten, die er gegenrechnen möchte, vielleicht die Ausgaben für ein Laptop, eine Kamera, einen Schreibtisch, Zugfahrten, eventuell ein Büro, dann kann es sich lohnen, freiwillig für die Umsatzsteuer zu optieren, und somit die Umsatzsteuer aus den Ausgaben gegen die in den Einnahmen zu rechnen.

Wenn ein Blogger nur geringe Ausgaben hat, kann er pauschal 20 Prozent der monatlichen Rechnungen, maximal aber 20 Euro als Ausgaben absetzen.

Was, wenn er Einnahmen aus Werbebannern hat?

Dann hat er eine weitere Einkommensart, nämlich Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Gewerbesteuer muss man ab einem Gewinn von 24.500 Euro aus Gewerbeeinkünften zahlen. Vorsicht bei einer GbR: Erzielt diese auch nicht nur geringfügig gewerbliche Einkünfte, werden alle Einkünfte der GbR insgesamt gewerblich.

Blogger werden ja nicht immer mit Geld bezahlt. Manchmal werden die Kosten für eine Reise übernommen, mal bekommt man Testprodukte zum privaten Gebrauch überlassen. Wie versteuert man das?

Die Rede ist hier von Sacheinnahmen. Und sie sind auch steuerpflichtig. Früher haben die Finanzämter nicht so sehr auf Sacheinnahmen geachtet. Neuerdings sind sie hier strikter. Der geldwerte Vorteil, den der Blogger durch diese Sacheinnahmen hat, lässt sich durchaus feststellen – beispielsweise indem man den Anschaffungspreis oder Mietpreis der Ware oder der Reise am Markt zugrunde legt. Nehmen wir an, ein Blogger hat Honorare von 10.000 Euro und Sacheinnahmen von 3.000 Euro, so hat er insgesamt Einnahmen von 13.000 Euro, die er versteuern muss. Im Falle von Schenkungen oder freiwilligen Zuwendungen kann der Sponsor die Sachleistungen pauschal selbst versteuern, dann muss der Blogger das nicht mehr machen. Einladungen zum Essen sind übrigens immer steuerfrei.

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Einnahmen als Blogger richtig versteuern
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13 Kommentare zu „Einnahmen als Blogger richtig versteuern

  • Januar 19, 2016 um 5:06 pm Uhr
    Permalink

    Danke für den Beitrag. Ein wichtiges Thema und eines, in dem so manches auch vielleicht nicht ganz eindeutig geklärt ist?
    Vor kurzem hatte ich ein kurzes Gespräch mit meinem Steuerberater. Es ging um die Versteuerung der Rezensionsexemplare (Bücher), die ich bei den Verlagen anfrage und zur Verfügung gestellt bekomme. Diese sind ja auch Sachwerte und bedeuten einen geldwerten Vorteil, der sich sogar ganz eindeutig bestimmen lässt. Andererseits ist die Summe deutlich geringer als beispielsweise bei einer Reise oder einer Waschmaschine und es scheint laut Steuerberater nicht eindeutig geregelt zu sein, ob solche Beträge steuerpflichtig sind oder nicht.

    Viele Grüße
    Sybille

    Antworten
    • Januar 19, 2016 um 5:22 pm Uhr
      Permalink

      Danke für deinen Kommentar, Sybille. Ich denke, wir warten mal ab, ob jemand dazu eine Antwort posten möchte. Sonst spreche ich Markus deutsch in etwa einer Woche nochmals darauf an.

      Antworten
  • Februar 5, 2016 um 1:12 pm Uhr
    Permalink

    Danke, Bettina, das wäre toll! Letztlich ist das ja auch ein Frage, die wohl recht viele Blogger betreffen könnte.

    Antworten
    • Februar 10, 2016 um 12:35 pm Uhr
      Permalink

      Liebe Sibylle, ich habe beim DJV nachgefragt. Antwort: „Hierzu sind uns keine Probleme mit der Finanzverwaltung bekannt. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Sie allerdings bitten, sich an Ihren Steuerberater zu wenden.“

      Antworten
  • Pingback:Ethische und steuerliche Fragen bei Produkttests | Bettina Blaß

  • Pingback:Steuer – was muss ich als Blogger beachten? - wissen4blogger.de

  • Dezember 22, 2019 um 4:01 pm Uhr
    Permalink

    Hallo,
    nachdem ich viele viele Beiträge gelesen habe, möchte ich meinen Senf anmerken. Ich kam auch zum Schluss, das Blogger und Freiberufler für ihre journalistischen Texte den geldwerten Vorteil angeben müssen. Es heißt bei manchen Einträgen, man könne ja keine Rezension verfassen, wenn das Produkt nicht kostenlos bereitgestellt wird. Aber man kann ja auch keine Rezension schreiben, wenn man keinen PC, keinen Strom usw. hat. Von daher wird ein PC (Strom lasse ich mal weg) in einer Gewinn / Verlustrechnung als Betriebsausgabe angegeben und das getestete Produkt entsprechend ebenfalls. Somit heben sich die Kosten für ein Rezensionsexemplar wieder auf, wurden in der Gewinn/Verlustrechnung jedoch angegeben! Diese übermittle ich dem Finanzamt. So verstehe ich auch das Juraforum: https://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=45403
    Erhalte ich einen geldwerten Vorteil, ohne eine Rezension zu schreiben, kann ich das Produkt nicht bei den Betriebsausgaben anführen.
    Eines noch: ich bin kein Anwalt, kenne mich im Steuerrecht also nicht wirklich aus und biete hiermit keine Beratung, sondern teile lediglich meine aktuelle Meinung mit.
    Gruß
    Stefan

    Antworten
  • Pingback:Mit diesen Apps werden fast alle zu Influencern: Vor- und Nachteile von Freachly & Co | Bettina Blaß

  • April 28, 2023 um 8:05 pm Uhr
    Permalink

    Ein sehr wertvolles Interview. Ich hätte es am liebsten, wenn ich meine Steuern ausfüllen lassen könnte. Aber der Steuerberater kostet auch sein Geld.

    Antworten
    • Mai 2, 2023 um 4:03 pm Uhr
      Permalink

      Lieber Andi, liebe Hanna,
      ich habe den Link aus eurem Kommentar gelöscht. Ich hoffe, Ihr habt dafür Verständnis.
      Viele Grüße
      Bettina

      Antworten
  • Oktober 25, 2024 um 8:13 pm Uhr
    Permalink

    Habe ich das richtig verstanden, dass wenn ein Hotel mich zum Essen einlädt (und ich auch über das Essen schreiben sollte), das Essen nicht als Geldwerten Vorteil angeben brauche?

    Antworten
    • Oktober 25, 2024 um 8:20 pm Uhr
      Permalink

      Du müsstest dazu bitte einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin fragen. Ich kann dir dazu keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Viele Grüße!

      Antworten

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